Missbrauch der Kreditkarte: Haftung und Vorgehensweise
Bei Verlust oder Diebstahl einer Kreditkarte, kann diese durch einen kurzen Anruf bei der Kreditkarten Gesellschaft oder über den zentralen Sperrnotruf 116 116 gesperrt werden. Dies gilt für jede Karte aus unserem Vergleich, egal ob kostenlos, Prepaid- oder klassisch. Um die Nummer stets griffbereit zu haben eignet sich unser Sperrnummern-PDF für Ihren Geldbeutel:
Sperrnummern Download
Für bereits getätigte Zahlungen oder Bargeldabhebungen, die durch einen Missbrauch der Kreditkarte stattgefunden haben, gelten bestimmte Haftungsbegrenzungen. Die Eigenbeteiligung für den Kreditkarten Besitzer beträgt, je nach Kreditkarten Anbieter, zwischen 50 und 100 Euro. Nur in Fällen von bewiesener, fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Sorgfaltspflicht, ist der komplette Schaden vom Kreditkarten Inhaber zu tragen.
Kreditkarten-Missbrauch: Haftungsgrenzen können sich erhöhen
Die genauen Haftungsgrenzen der Kreditkarten-Gesellschaften sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzulesen. Sie können bei sorgfaltswidrigem Verhalten angepasst und erhöht werden. So kann das Vergessen der Kreditkarte an der Kasse oder ein Diebstahl aus dem Auto als nachlässig angesehen werden. In diesen Fällen erhöhen sich die Haftungsgrenzen auf bis zu 1.000 Euro. Auch bei Bargeldabhebungen und Verlust im Ausland können höhere Haftungsgrenzen gelten.
Kreditkarten Missbrauch ohne Verlust der Kreditkarte

Gegen falsche Kreditkarten Abrechnungen vorgehen
Bei falschen Abrechnungen muss der jeweilige Kreditkarten Anbieter umgehend informiert werden. Das Einhalten der Einspruchsfrist ist dabei unbedingt notwendig. Sie beträgt im besten Fall bis zu vier Wochen und ist aus der Abrechnung ersichtlich. Im Zweifel liegt das Erbringen der Beweislast bei der Kreditkarten Gesellschaft. Nicht der Kreditkarten Inhaber muss seine Unschuld beweisen, sondern der Einkauf muss ihm vom Kreditkarten Anbieter zweifelsfrei nachgewiesen werden.

